§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Verband Baubiologie e.V. (VB)
§ 2 Sitz
Sitz des Verbandes ist Neubeuern.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft im Bereich der Baubiologie und die Verbreitung der Lehre von den ganzheitlichen Beziehungen zwischen dem Menschen und der Wohnumwelt,
(2) die Förderung der Aus- und Weiterbildung, speziell der Nachwuchsförderung, in der Baubiologie und
(3) die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, um die natürlichen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und vor Eingriffen zu bewahren.
(4) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
a) Die Bildung, Weiterbildung und Forschung im Bereich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Analysen von Häusern, Wohnungen, Grundstücken, Einrichtungen und Materialien nach dem jeweils aktuellen Standard der Baubiologischen Messtechnik (SBM), mit dem Ziel, gesundheitliche Risikofaktoren aufzuzeigen und Alternativen zu entwickeln.
b) Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen.
c) Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den Baubiologen
d) Die Förderung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für die Bevölkerung durch baubiologisches Beraten, Planen, Untersuchen, Messen, Begutachten, und Mitwirken beim Bauen, Renovieren und Sanieren.
e) Die themenspezifische Produktion und Veröffentlichung von naturwissenschaftlichen, medizinischen und baubiologischen Beiträgen in Wort, Schrift, Ton und Bild.
§ 4 Verbands-Manifest
(1) Kollegialität und eine ganzheitliche Ausrichtung sind wesentliche Grundsätze des Verbands Baubiologie e.V. (VB).
(2) Der VB bietet allen Baubiologen und baubiologisch Interessierten, die sich mit den Vereinszwecken verbunden fühlen, ein Dach an.
(3) Grundlagen der Arbeit des VB sind die 25 Leitlinien der Baubiologie sowie der Standard der Baubiologischen Messtechnik (SBM) und die Baubiologischen Richtwerte für Schlafbereiche sowie die Randbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Baubiologen und Messtechniker im VB arbeiten auf seriöser, objektiver, reproduzierbarer und somit naturwissenschaftlicher Basis.
Der VB lehnt gemäß dem Standard der Baubiologischen Messtechnik SBM und den dazugehörigen Leitsätzen den Einsatz, die Empfehlung und den Vertrieb von sogenannten „Harmonisier- und Entstörprodukten“ sowie messtechnisch nicht belegbarer Abschirmungen ab. Auch die Verbreitung von Erfolgsversprechen bezüglich nicht messtechnisch belegbarer Verbesserungen bezüglich der biologischen Relevanz von kritischen Umweltfaktoren wird kategorisch abgelehnt. Als messtechnischer Nachweis gelten Messungen gemäß dem Standard der baubiologischen Messtechnik SBM und der dazugehörigen Randbedingungen.
Die Mitglieder des VB verpflichten sich, von oben genannten geschäftlichen Aktivitäten abzusehen. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft im VB.
Des Weiteren schließt der VB jegliche Kooperation mit Herstellern und Händlern von Harmonisier- und Entstörprodukten sowie messtechnisch nicht belegbaren Abschirmungen aus.
(4) Der VB bietet allen Baubiologen im In- und Ausland ein Forum, in dem die Erkenntnisse der Baubiologie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und aktive Beiträge zum präventiven Gesundheitsschutz der Bevölkerung geleistet werden können.
(5) Die Baubiologie als wissenschaftlicher Zweig befindet sich noch im Aufbau. Jeder Baubiologe und jede Baubiologin kann einen Beitrag zur Weiterentwicklung der baubiologischen Idee leisten und ist zur konstruktiven Mitarbeit im VB eingeladen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(4) Verbandsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Telefonkosten und Porto. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle einer Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Verbandsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Baubiologie – Architektur – Umweltmedizin, Holzham 25, 83115 Neubeuern, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Finanzamt Rosenheim, Aktenzeichen 156/110/90843 K 01).
(3) Liquidatoren des Vereins sind im Falle einer Auflösung zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Aufgaben der Liquidatoren nach §49 BGB sind: Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung noch offener Forderungen, Begleichung von Verbindlichkeiten, Umsetzung des noch übrig gebliebenen Vermögens in Geld und die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Der VB steht allen baubiologisch Interessierten offen. Die Mitgliedschaft kann als Basis-Mitgliedschaft oder als Aktiv-Mitgliedschaft erworben werden. Eine Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Führung einer verbandsspezifischen Berufsbezeichnung wie z.B. Baubiologe VB.
(2) Für Mitglieder des VB ist für Werbezwecke die Nutzung des durch den VB zur Verfügung gestellten Logos in Verbindung mit „Mitglied im VB“ zulässig. Die Nutzung des Logos und des Textzusatzes ist nur erlaubt, solange die Mitgliedschaft besteht. Ausscheidende Mitglieder müssen bei einem Austritt aus dem Verband das Logo und den Textzusatz aus allen geschäftlichen Dokumenten und Webseiten spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres des Austritts löschen.
(3) Für die Empfehlung als Baubiologe bzw. Messtechniker auf der verbandseigenen Homepage sind eine Aktiv-Mitgliedschaft und nachfolgende Qualifikationen erforderlich: Erfolgreicher Abschluss des Fernlehrgangs Baubiologe IBN (staatlich anerkanntes Institut für Baubiologie und Nachhaltigkeit in Rosenheim) bzw. erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Messtechniker IBN.
(4) Darüber hinaus steht der VB auch Interessierten anderer Fachdisziplinen offen, die interdisziplinär zusammenarbeiten wollen.
(5) Mitglied können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft gibt es nicht.
(6) Mit dem Beitritt zum VB erklärt jedes Mitglied, die Ziele und Zwecke des Verbands nach besten Kräften zu fördern. Jedes Mitglied verpflichtet sich außerdem, die Verbandssatzung, insbesondere auch die in § 4 (Verbands-Manifest) enthaltenen Grundsätze zu wahren und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Abschlüsse und Qualifikation zu §7 (3), etc.).
§ 8 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verband nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell.
(3) Sie haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Förderbeitrag ist alljährlich zu entrichten.
(5) Für den Förderbeitrag wird eine Mindesthöhe von Euro 75,- festgesetzt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt aus dem Verband in schriftlicher Form drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
b) Mit dem Tod. Eine schriftliche Erklärung dazu muss von den Erben bzw. Testamentsvollstreckern eingereicht werden.
c) Durch Ausschluss durch den Vorstand. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass ein Mitglied grob fahrlässig gegen die Ziele und Interessen des Verbandes verstoßen hat.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes fest.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens Ende des ersten Quartals zu entrichten und wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung vom Verband eingezogen.
(4) Im Falle einer Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweifacher Mahnung kann vom Vorstand ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband beschlossen werden.
§ 11 Verbandsveröffentlichungen
Veröffentlichungen von Verbandsnachrichten erfolgen mittels:
a) Rundschreiben der Geschäftsstelle in Textform oder
b) Verbandseigener Homepage verband-baubiologie.de oder
c) Einer verbandseigenen elektronischen Zeitschrift, dem VerbandsBlatt
§ 12 Organe des Verbandes
Der Verband hat folgende ausführende Organe:
1. Vorstand
2. Arbeitsgruppen
3. Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen. Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Personen. Bei zwingenden Gründen kann der Vorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Die dem Vorstand vorsitzende Person und eine Stellvertretung werden direkt von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle anderen Mitglieder des Vorstandes sind Beisitzende, die nach Neigung, Bedarf und Fähigkeiten bestimmte von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand definierte Arbeitsfelder besetzen, z. B. Schriftführung, Fortbildungsmanagement, Qualitätssicherung im Verband, Öffentlichkeitsarbeit etc. Weiteres kann eine separate Vorstands-Geschäftsordnung regeln.
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Verbandes nach außen
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung von Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren
d) Ernennung und Entlassung der Arbeitsgruppensprecher
e) Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmitglied wählen.
(6) Gleichberechtigte Vertreter des Verbandes nach § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und ein vom Vorstand gewählter stellvertretender Vorsitzender.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(8) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der erste Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ist das Amt des ersten Vorsitzenden nicht besetzt, kann die Einberufung durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen.
(9) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Alle anderen Satzungsänderungen obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(11) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und den Mitgliedern des Vorstandes in Textform zugestellt.
(12) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verband eine angemessene Vergütung erhalten. Eine Vergütung erfolgt durch vorherigen protokollierten Vorstandsbeschluss gegen Rechnungsstellung.
§ 14 Arbeitsgruppen
(1) Im VB können Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die von einem Arbeitsgruppensprecher geleitet werden.
(2) Der Vorstand ernennt und entlässt den Arbeitsgruppensprecher. Der Arbeitsgruppensprecher berät den Vorstand und nimmt bei Bedarf an Vorstandssitzungen teil. Über die Einladung zur Sitzung entscheidet der Vorstand.
(3) Verbandsmitglieder, die in Arbeitsgruppen tätig sind, können durch vorherigen Antrag und protokollierten Vorstandsbeschluss eine Vergütung gegen Rechnungsstellung erhalten.
§ 15 Mitgliederversammlung
Sie ist das eigentliche Entscheidungsorgan des VB und hat folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer. Vorstand und Kassenprüfer können in Einzel- oder Blockwahl von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
a) Vorgesehen sind zwei Kassenprüfer. Bei zwingenden Gründen gilt auch ein Kassenprüfer als ausreichend.
b) Die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so ist es ausreichend, wenn für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nur ein Kassenprüfer bzw. eine Kassenprüferin für die Kassenprüfung zur Verfügung steht.
2) Entscheidung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
3) Entscheidung über Satzungsänderungen
4) Entscheidung über die Verbandsauflösung
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt zu der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung in Textform, mindestens 30 Tage vorher, ein.
(2) Die Einladung erfolgt im Rahmen einer Verbandsveröffentlichung. Die Tagesordnung ist mit anzugeben.
(3) Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fachverband veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Verbandsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(4) Auf seiner Homepage sowie im VerbandsBlatt berichtet der Verein auch über seine Tätigkeit und Tätigkeiten seiner Mitglieder. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwertung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
Neubeuern, 30.04.2022